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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Sylvius Abendrot Obsthöfe Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Solingen vom 3.2.2006 – Az. D 311 0V 6769/14

Der Insolvenzverwalter Ilse Pohl ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Sylvius Abendrot Obsthöfe Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Sylvius Abendrot anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 601 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 561.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Sylvius Abendrot Obsthöfe Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Solingen nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Solingen vom 3.2.2006
Aktenzeichen: K 496 WZ 7841/13
jurisPR-InsR 1963, 5998

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